Unterkapitel 1Allgemeine Vorschriften
3 Vorschriften
- § 1835 Erstellung des Vermögensverzeichnisses § 1835 BGB verpflichtet Betreuer mit Vermögenssorge, bei ihrer Bestellung ein belegtes Vermögensverzeichnis beim Betreuungsgericht einzureichen.
- § 1836 Trennungsgebot und Vermögensverwendung §1836 §1836 BGB: Trennungsgebot und Verwendungsverbot für Betreuer. Ausnahmen bei ehrenamtlicher Betreuung und gemeinsamen Haushaltsgegenständen.
- § 1837 Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung Betreuer verwaltet geerbte und geschenkte Vermögen nach Anordnungen; Betreuungsgericht kann bei Gefahr aufheben. Zustimmung des lebenden Schenkers nötig.