§ 1836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Trennungsgebot und Vermögensverwendung §1836

§1836 BGB: Trennungsgebot und Verwendungsverbot für Betreuer. Ausnahmen bei ehrenamtlicher Betreuung und gemeinsamen Haushaltsgegenständen.

Amtlicher Text § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
  • (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
  • (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Betreuer muss das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen halten. Ausnahme: Gemeinschaftliches Vermögen, das bei Bestellung des Betreuers bestand oder während der Betreuung hinzukommt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Ausnahme bei ehrenamtlicher Betreuung mit Vereinbarung – diese ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Eine weitere Ausnahme besteht für Haushaltsgegenstände und Verfügungsgeld (§1839) bei gemeinsamem Haushalt, wenn die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer eröffnet ein separates Konto für das Geld des Betreuten.
  • Ein ehrenamtlicher Betreuer nutzt das Fahrzeug des Betreuten nach dessen Zustimmung und meldet dies dem Gericht.
  • Ein Betreuer verwendet das Verfügungsgeld des Betreuten zum Kauf von Lebensmitteln für den gemeinsamen Haushalt.
  • Ein Betreuer überweist sich selbst Geld vom Konto des Betreuten für eigene Ausgaben – ohne die genannten Ausnahmen verboten.
  • Ein Betreuer und Betreuter haben ein gemeinsames Konto, das bereits vor der Bestellung bestand – erlaubt, wenn das Gericht keine Trennung anordnet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Betreuers für Pflichtverletzungen (geregelt in §1826).
  • Die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (§1835).
  • Die Genehmigung des Betreuungsgerichts für ärztliche Maßnahmen (§1829).
  • Die konkrete Höhe und Pflicht zur Bereithaltung von Verfügungsgeld (§1839).

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