Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung § 1837
Betreuer verwaltet geerbte und geschenkte Vermögen nach Anordnungen; Betreuungsgericht kann bei Gefahr aufheben. Zustimmung des lebenden Schenkers nötig.
- (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
- (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Betreuter Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhält, muss der Betreuer dieses Vermögen nach den Anordnungen des Erblassers oder des Schenkers verwalten – sofern die Anordnungen in einem Testament oder bei der Schenkung getroffen wurden und sich an den Betreuer richten. Das Betreuungsgericht kann diese Anordnungen aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde.
Solange der Schenker noch lebt, darf der Betreuer von den Anordnungen nur mit dessen Zustimmung abweichen. Ist der Schenker dauerhaft nicht in der Lage, eine Erklärung abzugeben, oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, kann das Betreuungsgericht die Zustimmung unter denselben Voraussetzungen ersetzen. Die Vorschrift gilt nur für unentgeltliche Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser verfügt in seinem Testament, dass der Betreuer das geerbte Haus nur nach bestimmten Regeln verwalten darf – der Betreuer muss sich daran halten.
- Ein Schenker überträgt dem Betreuten eine Geldsumme mit der Auflage, dass der Betreuer das Geld nur für die Ausbildung des Betreuten verwenden darf – der Betreuer muss dies befolgen.
- Das Betreuungsgericht hebt die Anordnung des Erblassers auf, weil die Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde (z.B. wenn die Anordnung Investitionen in riskante Anlagen vorschreibt).
- Der Schenker lebt noch und stimmt einer Abweichung von seiner Anordnung zu – der Betreuer darf abweichen.
- Der Schenker ist dauerhaft nicht in der Lage, eine Erklärung abzugeben (z.B. wegen Demenz), und das Betreuungsgericht ersetzt seine Zustimmung, weil die Befolgung der Anordnung das Vermögen gefährden würde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1837 gilt nicht für die allgemeine Vermögensverwaltung des Betreuers, sondern nur für Vermögen, das der Betreute durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt. Die allgemeine Verwaltung richtet sich nach § 1838.
- Es gilt nicht für Schenkungen, die der Betreute selbst tätigt – das betrifft andere Vorschriften.
- Es regelt nicht, ob der Betreuer das Vermögen überhaupt annehmen darf – das ist anders geregelt.
- Es betrifft nicht die Haftung des Betreuers bei Pflichtverletzung – dafür ist § 1826 einschlägig.
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