§ 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstellung des Vermögensverzeichnisses § 1835

§ 1835 BGB verpflichtet Betreuer mit Vermögenssorge, bei ihrer Bestellung ein belegtes Vermögensverzeichnis beim Betreuungsgericht einzureichen.

Amtlicher Text § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
  • (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
  • (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
  • (4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
  • (5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
  • (6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Gehört die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenkreis eines Betreuers, verpflichtet diese Vorschrift den Betreuer dazu, zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen der betreuten Person zu erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis ist beim Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben sollen enthalten sein, und spätere Vermögenszuwächse müssen nachträglich ergänzt werden.

Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis durch geeignete Belege nachzuweisen. Reicht das Vermögen aus und ist es erforderlich, kann der Betreuer Unterstützung bei der Betreuungsbehörde, einem Beamten, Notar oder Sachverständigen suchen. Das Betreuungsgericht kann zudem eine dritte Person als Zeugen hinzuziehen oder bei unzulänglichem Verzeichnis die Aufnahme durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar anordnen.

Grundsätzlich übermittelt das Betreuungsgericht das eingereichte Vermögensverzeichnis an die betreute Person. Ausnahmen gelten nur, wenn dadurch erhebliche Nachteile für deren Gesundheit zu befürchten sind oder die betreute Person offensichtlich nicht in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

Wann sie gilt

  • Ein gerichtlich bestellter Betreuer übernimmt die Vermögenssorge für eine pflegebedürftige Person und muss zu Beginn alle Konten, Schulden und Sachwerte auflisten.
  • Eine betreute Person erbt während der laufenden Betreuung eine Immobilie, woraufhin der Betreuer das bestehende Vermögensverzeichnis ergänzen muss.
  • Das Betreuungsgericht ordnet nach der Einreichung eines unvollständigen Verzeichnisses an, dass ein Notar das Vermögensverzeichnis aufnimmt.
  • Das Betreuungsgericht übermittelt der betreuten Person das vom Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis zur Kenntnisnahme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeine Haftung des Betreuers für Pflichtverletzungen bei der Vermögensverwaltung (geregelt in § 1826 BGB).
  • Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geldanlage des betreuten Vermögens (geregelt in § 1841 BGB).
  • Die Pflicht zur Bereithaltung von Verfügungsgeld für laufende Ausgaben (geregelt in § 1839 BGB).

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