Titel 6Einwilligung und Genehmigung
4 Vorschriften
- § 182 Erklärung und Form der Zustimmung Dritter § 182 BGB regelt, dass die Zustimmung Dritter beiden Vertragsparteien erklärt werden kann und grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf.
- § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung vor Rechtsgeschäft Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, außer das Rechtsverhältnis bestimmt anderes. Widerruf gegenüber beiden Teilen möglich.
- § 184 Rückwirkung der Genehmigung Nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf Zeitpunkt der Vornahme zurück. Vorherige Verfügungen des Genehmigenden bleiben wirksam.
- § 185 Wirksamkeit bei Verfügung eines Nichtberechtigten § 185 legt fest: Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist wirksam bei Einwilligung, Genehmigung, späterem Erwerb oder Erbfall mit unbeschränkter Haftung.