Wirksamkeit bei Verfügung eines Nichtberechtigten § 185
§ 185 legt fest: Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist wirksam bei Einwilligung, Genehmigung, späterem Erwerb oder Erbfall mit unbeschränkter Haftung.
- (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
- (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 185 BGB regelt, wann ein Nichtberechtigter (jemand, der nicht Eigentümer oder sonst Verfügungsbefugter ist) über einen Gegenstand verfügen kann, sodass die Verfügung rechtlich wirksam ist. Eine Verfügung (z. B. Verkauf, Schenkung, Verpfändung) ist wirksam, wenn der Berechtigte vorher eingewilligt hat (Abs. 1) oder nachträglich genehmigt (Abs. 2). Auch wenn der Verfügende später selbst Eigentümer wird oder den Berechtigten beerbt und unbeschränkt haftet, wird die Verfügung wirksam.
Bei mehreren widersprechenden Verfügungen über denselben Gegenstand wird nur die früheste wirksam. Die Vorschrift schützt nicht den gutgläubigen Erwerb, sondern regelt die Heilung einer Verfügung durch Zustimmung des Berechtigten.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer verkauft ein gebrauchtes Fahrrad, das nicht ihm gehört, aber der Eigentümer hat dem Verkauf vorher zugestimmt.
- Ein Pfandleiher nimmt eine fremde Uhr als Pfand an; der Eigentümer genehmigt später die Verpfändung.
- Jemand übereignet ein Grundstück, dessen Eigentümer er später erbt, und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
- Zwei Personen verkaufen dasselbe Gemälde unabhängig voneinander – der erste Verkauf wird wirksam, wenn der nichtberechtigte Verkäufer später Eigentümer wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob der Erwerber gutgläubig Eigentum erwerben kann (dafür §§ 932 ff. BGB).
- Sie gilt nicht für Verfügungen, die von einem Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters getroffen werden (dafür §§ 107 ff. BGB).
- Sie befasst sich nicht mit der Frage, ob der Nichtberechtigte dem Berechtigten Schadensersatz schuldet (dafür § 816 BGB).
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