§ 184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückwirkung der Genehmigung § 184

Nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf Zeitpunkt der Vornahme zurück. Vorherige Verfügungen des Genehmigenden bleiben wirksam.

Amtlicher Text § 184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
  • (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 184 regelt die Rückwirkung einer Genehmigung. Eine Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Sie wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, sodass das Geschäft so gilt, als sei die Zustimmung von Anfang an erteilt worden.

Allerdings werden Verfügungen, die der Genehmigende vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts getroffen hat, nicht unwirksam. Gleiches gilt für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter. Das Gesetz schützt damit Dritte, die vor der Genehmigung Rechte erworben haben.

Wann sie gilt

  • Ein Minderjähriger kauft ohne Einwilligung der Eltern ein Fahrrad; die Eltern genehmigen später den Kauf. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Kaufs zurück.
  • Ein Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht; der Vertretene genehmigt das Geschäft nachträglich.
  • Ein Eigentümer genehmigt eine Verfügung eines Nichtberechtigten über seine Sache; die Genehmigung wirkt zurück.
  • Ein Ehepartner verkauft gemeinsames Eigentum ohne Zustimmung des anderen; der andere genehmigt später den Verkauf.
  • Ein Insolvenzverwalter genehmigt eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Verfügung des Schuldners.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Rückwirkung einer Einwilligung (vorherige Zustimmung) – diese ist in § 183 geregelt.
  • Die Wirksamkeit von Verfügungen eines Nichtberechtigten ohne Genehmigung – hierzu siehe § 185.
  • Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht bei ärztlichen Maßnahmen – geregelt in § 1829.
  • Die Rückwirkung bei Genehmigungen nach § 1850 (Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe).

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