Widerruflichkeit der Einwilligung vor Rechtsgeschäft § 183
Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, außer das Rechtsverhältnis bestimmt anderes. Widerruf gegenüber beiden Teilen möglich.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu einem Rechtsgeschäft kann grundsätzlich bis zur tatsächlichen Vornahme dieses Geschäfts widerrufen werden. Solange der Vertrag oder die Handlung noch nicht vollzogen ist, kann die einmal erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden.
Allerdings kann das Rechtsverhältnis, aus dem die Einwilligung stammt (z.B. ein Vertrag oder eine Vollmacht), etwas anderes vorsehen und den Widerruf ausschließen. Der Widerruf ist wirksam, wenn er gegenüber einer der beteiligten Personen (demjenigen, dem die Einwilligung erteilt wurde, oder dem anderen Teil des Geschäfts) erklärt wird.
Wann sie gilt
- Jemand erteilt einem Nachbarn die Einwilligung, einen Baum auf dem Grundstück zu fällen, und widerruft dies, bevor der Nachbar die Aktion durchführt.
- Ein Elternteil stimmt einem Vertrag des Kindes zu, widerruft die Zustimmung aber vor Vertragsabschluss.
- Ein Grundstückseigentümer erlaubt einem Bauunternehmen den Zugang, widerruft die Erlaubnis, bevor die Arbeiten beginnen.
- Ein Patient willigt in eine Operation ein, widerruft die Einwilligung vor dem Eingriff.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung nach Vornahme des Rechtsgeschäfts (dazu § 184 BGB).
- Sie befasst sich nicht mit den Folgen eines Widerrufs, wie etwa Schadensersatzansprüchen.
- Sie gilt nicht für die Einwilligung zu dauerhaften Rechtsverhältnissen, bei denen die Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht eindeutig ist.
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