§ 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erklärung und Form der Zustimmung Dritter § 182

§ 182 BGB regelt, dass die Zustimmung Dritter beiden Vertragsparteien erklärt werden kann und grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf.

Amtlicher Text § 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
  • (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
  • (3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn die Wirksamkeit eines Vertrags oder einseitigen Rechtsgeschäfts von der Zustimmung einer dritten Person abhängt, bestimmt diese Vorschrift die Formalien der Zustimmung. Die Erklärung über die Erteilung oder Verweigerung kann gegenüber jedem der beteiligten Vertragspartner abgegeben werden.

Die Zustimmung ist grundsätzlich formfrei. Selbst wenn für das Rechtsgeschäft selbst eine besondere Form vorgeschrieben ist, muss die Zustimmung des Dritten nicht in dieser Form erfolgen.

Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen, für das eine vorherige Einwilligung erforderlich ist, finden hinsichtlich des Nachweises und der Vorlage der Einwilligung die Regeln aus § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter erklärt dem Hauptmieter mündlich die Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung.
  • Die Eltern teilen dem Verkäufer direkt mit, dass sie dem Vertragsschluss ihres Kindes zustimmen.
  • Ein Dritter verweigert dem Käufer die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung, unter welchen Bedingungen eine erteilte Einwilligung vor der Vornahme des Geschäfts widerrufen werden kann.
  • Die besonderen Vertretungsregeln und Genehmigungspflichten des Betreuungsgerichts im Betreuungsrecht.
  • Einschränkungen der Vertretungsmacht bei Insichgeschäften des Vertreters.

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