Untertitel 1Begründung
4 Vorschriften
- § 311 Vertragsschluss und Haftung vor Vertragsschluss § 311 BGB regelt, dass Verträge für Schuldverhältnisse nötig sind und Pflichten bereits durch Vertragsverhandlungen oder Geschäftskontakte entstehen.
- § 311a Vertrag bleibt trotz Hindernis wirksam Ein Vertrag ist auch wirksam, wenn die Leistung von Anfang an unmöglich war. Der Schuldner haftet auf Schadensersatz, außer er kannte das Hindernis nicht.
- § 311b Formzwang für Grundstücksverträge Verträge über Grundstücksübertragungen sowie das gegenwärtige Vermögen bedürfen der notariellen Beurkundung. Zusagen über künftiges Vermögen sind nichtig.
- § 311c Erstreckung der Verpflichtung auf Zubehör § 311c BGB: Wer sich zur Übereignung oder Belastung einer Sache verpflichtet, schuldet im Zweifel auch deren Zubehör. Auslegungsregel für Verträge über Sachen.