§ 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragsschluss und Haftung vor Vertragsschluss § 311

§ 311 BGB regelt, dass Verträge für Schuldverhältnisse nötig sind und Pflichten bereits durch Vertragsverhandlungen oder Geschäftskontakte entstehen.

Amtlicher Text § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
  • (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
  • (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schuldverhältnisse entstehen im Regelfall durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten. Erst durch diesen Vertrag werden vertragliche Pflichten verbindlich vereinbart, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Bereits vor dem formalen Vertragsschluss entstehen gesetzliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Sobald Parteien Vertragsverhandlungen aufnehmen, einen Vertrag anbahnen oder ähnliche geschäftliche Kontakte pflegen, müssen sie auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht nehmen.

In bestimmten Fällen treffen solche Pflichten auch Dritte, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Dritter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde rutscht in einem Supermarkt auf einem feuchten Boden aus, noch bevor er Waren gekauft hat.
  • Ein Verkäufer verschweigt bei Vertragsverhandlungen bewusst einen ihm bekannten, erheblichen Mangel der Ware.
  • Ein Sachverständiger erweckt bei Kaufverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen und beeinflusst den Abschluss durch unrichtige Angaben, ohne selbst Vertragspartei zu werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung bei einem bereits geschlossenen Vertrag
  • Einbeziehung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Haftung eines Vereins für das Handeln seiner Organe

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