§ 311a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertrag bleibt trotz Hindernis wirksam § 311a

Ein Vertrag ist auch wirksam, wenn die Leistung von Anfang an unmöglich war. Der Schuldner haftet auf Schadensersatz, außer er kannte das Hindernis nicht.

Amtlicher Text § 311a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
  • (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vertrag ist auch dann wirksam, wenn die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich ist. Dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss, verhindert das Zustandekommen des Vertrags also nicht.

In diesem Fall kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Ersatz seiner Aufwendungen nach § 284 fordern. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Für den Schadensersatz gelten § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Verkäufer verkauft ein bestimmtes Kunstwerk, das ohne sein Wissen bereits vor der Unterschrift bei einem Brand zerstört wurde.
  • Ein Autohändler schließt einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ab, der bereits vor Vertragsschluss gestohlen worden ist.
  • Ein Vermieter vermietet eine Ferienwohnung, die schon vor dem Vertragsschluss durch ein Unwetter unbewohnbar geworden war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen das Leistungshindernis erst nach dem Vertragsschluss entsteht.
  • Die bloße Befreiung von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3.
  • Verträge über Grundstücke, für die die Formvorschriften nach § 311b gelten.

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