§ 311c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstreckung der Verpflichtung auf Zubehör § 311c

§ 311c BGB: Wer sich zur Übereignung oder Belastung einer Sache verpflichtet, schuldet im Zweifel auch deren Zubehör. Auslegungsregel für Verträge über Sachen.

Amtlicher Text § 311c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift legt eine Auslegungsregel fest: Verpflichtet sich jemand, eine Sache zu verkaufen, zu verschenken oder zu belasten (z.B. zu verpfänden), dann gilt diese Verpflichtung im Zweifel auch für das Zubehör der Sache.

Zubehör sind bewegliche Sachen, die der Hauptsache dienen, ohne deren Bestandteil zu sein – etwa ein Ersatzreifen beim Auto oder Gartenmöbel bei einem Hausgrundstück. Ob etwas Zubehör ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und den tatsächlichen Umständen.

Die Regelung greift nur, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Eine ausdrückliche individualvertragliche Abrede geht vor (§ 305b BGB). Sie gilt außerdem nur für Veräußerungen und Belastungen, nicht für Miete, Leihe oder andere Nutzungsüberlassungen.

Wann sie gilt

  • Jemand kauft ein Haus – im Zweifel muss der Verkäufer auch die im Garten fest installierte Gartenhütte übereignen, wenn sie als Zubehör gilt.
  • Ein Autobesitzer verpfändet seinen PKW an die Bank – die Verpfändung erstreckt sich im Zweifel auf den Reservereifen.
  • Ein Landwirt verkauft seinen Hof – der Kaufvertrag umfasst im Zweifel auch die landwirtschaftlichen Geräte, die stets auf dem Hof genutzt werden.
  • Ein Unternehmen veräußert eine Produktionsmaschine – der Käufer kann im Zweifel die dazugehörigen Spezialwerkzeuge verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Regelung auch für Mietverträge gilt – Miete ist keine Veräußerung oder Belastung; hierfür gelten andere Vorschriften.
  • Dass sie zwingend ist und nicht durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen werden kann – tatsächlich geht eine individuelle Abrede vor.
  • Dass sie definiert, was genau Zubehör ist – diese Definition findet sich in anderen gesetzlichen Vorschriften, nicht in § 311c.
  • Dass sie auch für Schenkungen unter Lebenden gilt – Schenkungen fallen unter Veräußerung, aber die Auslegungsregel gilt ebenso; das Missverständnis wäre, dass Schenkungen ausgenommen seien.

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