Kapitel 3Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
4 Vorschriften
- § 312i Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Unternehmer muss bei digitalen Verträgen Fehlerkorrektur, Art. 246c-Info, Bestätigung, Speicherung bieten. Ausnahmen: individuelle Kommunikation, B2B.
- § 312j Pflichten bei Online-Bestellungen § 312j BGB regelt die Button-Lösung im Online-Handel: Ohne eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
- § 312k Kündigungsbutton für Online-Verbraucherverträge § 312k BGB: Pflicht zur Kündigungsschaltfläche für Verbraucherverträge im Internet. Fehlt sie, ist jederzeit fristlose Kündigung möglich.
- § 312l Informationspflichten für Online-Marktplätze § 312l BGB verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen, Verbraucher nach Art. 246d EGBGB zu informieren. Definiert Online-Marktplatz und Betreiber.