§ 312i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312i

Unternehmer muss bei digitalen Verträgen Fehlerkorrektur, Art. 246c-Info, Bestätigung, Speicherung bieten. Ausnahmen: individuelle Kommunikation, B2B.

Amtlicher Text § 312i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
  • (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
  • (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gilt, wenn ein Unternehmer mit einem Kunden einen Vertrag über Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe digitaler Dienste (wie definiert im Digitale-Dienste-Gesetz) schließt. Sie verpflichtet den Unternehmer, dem Kunden vor Vertragsschluss vier Dinge bereitzustellen: technische Mittel, um Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren; die Informationen nach Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum BGB (z.B. über wesentliche Eigenschaften, Preis, Zahlungsbedingungen); eine unverzügliche elektronische Bestätigung des Zugangs der Bestellung; und die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen inklusive AGB abzurufen und zu speichern. Bestellung und Bestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

Ausnahmen: Die Pflichten Nummer 1 bis 3 (Fehlerkorrektur, Information, Zugangsbestätigung) entfallen, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, z.B. über persönliche E-Mails oder Chats. Bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) können die Parteien Abweichendes vereinbaren; dann gelten diese Pflichten nicht, wenn sie das ausdrücklich regeln. Andere gesetzliche Informationspflichten, etwa aus anderen Vorschriften, bleiben unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde bestellt auf einer Website ein Buch und bemerkt vor dem Absenden, dass die Lieferadresse falsch ist – der Unternehmer muss ein Korrekturfeld bereitstellen.
  • Ein Kunde gibt eine Bestellung auf und erhält weder eine automatische E-Mail noch eine sonstige Bestätigung – der Unternehmer verstößt gegen die Pflicht zur Zugangsbestätigung.
  • Ein Online-Shop speichert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur späteren Ansicht oder zum Herunterladen – das ist ein Verstoß gegen die Speicherpflicht.
  • Zwei Unternehmen schließen einen Vertrag über eine Softwarelizenz per E-Mail und vereinbaren ausdrücklich, dass keine Bestätigungsmail nötig ist – das ist nach § 312i Absatz 2 Satz 2 zulässig.
  • Ein Vertrag kommt per Chat (individuelle Kommunikation) zustande, ohne dass der Unternehmer technische Mittel zur Fehlerkorrektur anbietet – das ist erlaubt, da die Pflichten 1–3 entfallen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht das Widerrufsrecht bei Online-Käufen; dieses findet sich in § 312g BGB.
  • Sie gilt nicht für Verträge, die ohne digitale Dienste geschlossen werden, etwa per Telefon oder persönlich im Geschäft – hier greifen andere Vorschriften wie §§ 312b, 312c.
  • Sie gibt dem Kunden kein Recht, eine bereits abgegebene Bestellung nachträglich zu stornieren – die Fehlerkorrektur bezieht sich nur auf die Zeit vor der Bestellung.
  • Sie enthält keine eigenen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen; dafür ist § 312l BGB maßgeblich.

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