Informationspflichten für Online-Marktplätze § 312l
§ 312l BGB verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen, Verbraucher nach Art. 246d EGBGB zu informieren. Definiert Online-Marktplatz und Betreiber.
- (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
- (2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
- (3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d EGBGB informieren. Welche Informationen genau erforderlich sind, regelt jener Artikel.
Ein Online-Marktplatz ist ein Dienst, der Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern ermöglicht – und zwar über eine Software, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem Namen betreibt, etwa eine Webseite oder App.
Betreiber ist der Unternehmer, der diesen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft auf einem Online-Marktplatz wie eBay oder Amazon ein Produkt von einem Drittanbieter.
- Ein Verbraucher bucht eine Ferienwohnung über eine Plattform wie Airbnb.
- Ein Verbraucher bestellt eine Dienstleistung, z.B. eine Reinigung, über eine Online-Plattform.
- Ein Verbraucher nutzt einen Marktplatz, der selbst keine Waren verkauft, sondern nur Vermittlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Informationspflichten des Verkäufers oder Dienstleisters selbst, sondern nur die des Plattformbetreibers.
- Sie gilt nicht für den Fall, dass der Verbraucher direkt beim Betreiber kauft (nicht über Drittanbieter).
- Sie befasst sich nicht mit der Haftung für fehlerhafte Produkte.
- Sie enthält keine Regelung zu Widerrufsrechten – diese sind in § 312g BGB zu finden.
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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 312l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.