§ 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten bei Online-Bestellungen § 312j BGB

§ 312j BGB regelt die Button-Lösung im Online-Handel: Ohne eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Amtlicher Text § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  • (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
  • (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
  • (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
  • (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu spezifischen Informationen und Gestaltungsregeln. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Unmittelbar vor der Bestellung müssen zudem die wesentlichen Vertragsinformationen klar hervorgehoben bereitgestellt werden.

Einen Kernpunkt bildet die sogenannte Button-Lösung in Absatz 3: Wird die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben, muss diese gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt nach Absatz 4 kein wirksamer Vertrag zustande.

Die Regelungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden. Zudem nimmt Absatz 5 Webseiten und Verträge über Finanzdienstleistungen von den Pflichten der Absätze 1 und 2 aus; die Button-Lösung aus Absatz 3 gilt für diese hingegen weiterhin.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher schließt einen Online-Kauf über eine Schaltfläche ab, die lediglich mit „Weiter“ beschriftet ist.
  • Ein Online-Shop zeigt die akzeptierten Zahlungsmittel erst am Ende des Kassiervorgangs an statt spätestens bei Beginn der Bestellung.
  • Ein Kunde schließt im Online-Shop einen Vertrag ab, ohne dass ihm unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Ware hervorgehoben angezeigt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Verbrauchers, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen (geregelt in § 312g).
  • Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbezug (geregelt in § 312i).
  • Bestimmungen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen über Schaltflächen (geregelt in § 312k).

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