Kündigungsbutton für Online-Verbraucherverträge § 312k
§ 312k BGB: Pflicht zur Kündigungsschaltfläche für Verbraucherverträge im Internet. Fehlt sie, ist jederzeit fristlose Kündigung möglich.
- (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht 1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und 2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.
- (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die 1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und 2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
- (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
- (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
- (5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- (6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer, auf ihrer Webseite eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, wenn Verbraucher dort einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abschließen können – also ein Vertrag, der auf wiederkehrende Leistungen gegen Entgelt gerichtet ist (z. B. Abos, Mitgliedschaften). Die Schaltfläche muss gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein und auf eine Bestätigungsseite führen. Dort muss der Verbraucher Angaben zur Art der Kündigung, seiner Identität, dem Vertrag, dem Beendigungszeitpunkt und einer Empfangsadresse machen können. Danach muss er eine Schaltfläche „jetzt kündigen“ betätigen, um die Kündigung abzugeben.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Zugang der Kündigung sofort elektronisch bestätigen. Die Kündigung gilt als unmittelbar nach Abgabe zugegangen. Gibt der Verbraucher keinen Beendigungszeitpunkt an, wirkt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Stellt der Unternehmer die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß bereit, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Die Vorschrift gilt nicht für Verträge, die gesetzlich eine strengere Form als die Textform erfordern (z. B. notarielle Beurkundung), und nicht für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher hat ein Streaming-Abo über die Webseite abgeschlossen und möchte kündigen. Er muss die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ finden und nutzen.
- Ein Fitnessstudio bietet Online-Mitgliedschaften an. Der Kunde kündigt über die Bestätigungsseite mit Angabe des Kündigungsgrundes bei außerordentlicher Kündigung.
- Ein Mobilfunkvertrag wurde online abgeschlossen. Der Verbraucher kündigt und speichert die Bestätigung mit Datum und Uhrzeit auf seinem Computer.
- Ein Verbraucher kündigt ein Zeitschriftenabonnement. Die Webseite bietet keine Schaltfläche – der Kunde kann daraufhin jederzeit fristlos kündigen.
- Ein Verbraucher will außerordentlich kündigen wegen eines Mangels und muss den Grund auf der Bestätigungsseite angeben. Die Schaltfläche muss vorhanden sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Norm gilt nicht für Verträge, die notariell beurkundet werden müssen (z. B. Grundstückskauf).
- Sie gilt nicht für Finanzdienstleistungen wie Versicherungen, Kredite oder Anlageprodukte.
- Sie gilt nicht für Kündigungen per E-Mail oder Telefon, sondern nur für die konkrete Webseite, auf der der Vertrag geschlossen wurde.
- Sie gilt nicht für Verträge, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurden (z. B. im Ladengeschäft).
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