Unterkapitel 1Vereinbarungen über die Miete
4 Vorschriften
- § 556 Abrechnung bis Ablauf zwölfter Monat – § 556 BGB Abs. 3 Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Mitteilung hat spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen.
- § 556a Umlagemaßstab für Betriebskosten Betriebskosten werden nach Wohnfläche verteilt, wenn nichts vereinbart ist. Erfasster Verbrauch ist maßgeblich. Der Vermieter kann auf Verbrauch umstellen.
- § 556b Fälligkeit und Aufrechnung der Miete Die Miete ist spätestens am dritten Werktag fällig. Eine Aufrechnung erfordert eine Ankündigung in Textform mindestens einen Monat vor der Fälligkeit.
- § 556c Umstellung auf Wärmelieferung als Betriebskosten Bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung trägt der Mieter Kosten nur bei Kostenneutralität und höherer Effizienz. Ankündigungsfrist: drei Monate.