§ 556 ist die Erlaubnisnorm für die Umlage der Betriebskosten. Nach Absatz 1 können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt – ohne eine solche Vereinbarung sind sie nach § 535 Absatz 1 Satz 3 mit der Miete abgegolten. Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen; welche das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung, die Satz 3 ausdrücklich fortgelten lässt. Absatz 2 erlaubt Pauschale oder Vorauszahlung, letztere nur in angemessener Höhe.
Absatz 3 enthält die Fristen, um die am häufigsten gestritten wird. Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Ausschluss betrifft die Nachzahlung; ein Guthaben des Mieters bleibt davon unberührt. Spiegelbildlich hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen; danach kann er sie nicht mehr geltend machen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. Beide Fristen laufen also, und beide Seiten können sie versäumen.
Absatz 4 gibt dem Mieter das Recht, auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu nehmen; der Vermieter darf sie elektronisch bereitstellen. Absatz 3a betrifft das Glasfaserbereitstellungsentgelt und knüpft dessen Umlage an die wirtschaftliche Umsetzung, bei aufwändigen Maßnahmen an das Einholen von drei Angeboten. Absatz 5 stellt klar, dass abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters bei Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 3a unwirksam sind. Ob eine Abrechnung inhaltlich richtig ist – Verteilerschlüssel, ansatzfähige Positionen, Wirtschaftlichkeit –, entscheidet der Paragraph nicht; er regelt Rahmen und Fristen.