Fälligkeit und Aufrechnung der Miete § 556b
Die Miete ist spätestens am dritten Werktag fällig. Eine Aufrechnung erfordert eine Ankündigung in Textform mindestens einen Monat vor der Fälligkeit.
- (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
- (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann die Miete gezahlt werden muss und unter welchen Bedingungen Mieter eigene Ansprüche mit der Mietzahlung verrechnen dürfen. Die Miete ist zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten, spätestens bis zum dritten Werktag dieses Zeitraums.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mieter ihr Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies betrifft Ansprüche wegen Mängeln, erstattungsfähigen Aufwendungen oder zu viel gezahlter Miete aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Damit eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wirksam ist, muss die Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt werden. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die von dieser Regelung zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam.
Wann sie gilt
- Pünktliche Überweisung der monatlichen Miete bis spätestens zum dritten Werktag des Monats.
- Verrechnung von Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung mit der Miete nach rechtzeitiger Mitteilung in Textform.
- Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen zu viel gezahlter Miete nach Anzeige mindestens einen Monat vor Fälligkeit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (siehe § 556d).
- Vereinbarungen und Abrechnungsmaßstäbe für Betriebskosten (siehe § 556 und § 556a).
- Die Formalien und Fristen zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (siehe § 555c).
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