§ 556c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umstellung auf Wärmelieferung als Betriebskosten § 556c

Bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung trägt der Mieter Kosten nur bei Kostenneutralität und höherer Effizienz. Ankündigungsfrist: drei Monate.

Amtlicher Text § 556c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.
  • (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).
  • (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Stellt der Vermieter die Beheizung oder Warmwasserversorgung von Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten um, werden die Kosten dieser Wärmelieferung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen.

Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung bereits mindestens 80 Prozent, reicht anstelle einer neuen Anlage oder eines Wärmenetzes auch eine Verbesserung der Betriebsführung aus. Der Vermieter muss die Umstellung spätestens drei Monate im Voraus in Textform ankündigen.

Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von diesen gesetzlichen Regelungen abweicht, ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter stellt die Beheizung von der bisherigen Ölheizung auf Fernwärme um und legt die Wärmelieferkosten als Betriebskosten um.
  • Ein gewerblicher Wärmelieferant übernimmt die Heizungsanlage im Haus und liefert fortan die Wärme eigenständig.
  • Die Heizkosten steigen nach der Umstellung auf Wärmelieferung, obwohl keine Effizienzsteigerung der Anlage vorliegt.
  • Der Vermieter kündigt die geplante Umstellung der Heizungsart erst kurz vor dem Wechsel an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Allgemeine Vereinbarungen über Betriebskosten und deren Abrechnung im Mietvertrag.
  • Ankündigung und Duldung von allgemeinen Modernisierungsmaßnahmen an der Heizungsanlage.
  • Mieterhöhungen nach dem Einbau einer Wärmepumpe.

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