Untertitel 1Allgemeine Vorschriften
4 Vorschriften
- § 652 Voraussetzungen für den Maklerlohn Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht nur, wenn der Vertrag durch den Nachweis oder die Vermittlung zustande kommt. Aufwendungen gibt es nur bei Vereinbarung.
- § 653 Stillschweigende Vereinbarung des Maklerlohns Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei unbestimmter Höhe gilt taxmäßiger oder üblicher Lohn.
- § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit Der Makler verliert seinen Lohn- und Aufwendungsersatzanspruch, wenn er entgegen dem Vertragsinhalt auch für die andere Partei tätig geworden ist.
- § 655 Herabsetzung des Maklerlohns § 655 BGB erlaubt die Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Maklerlohns für Dienstverträge, solange er nicht gezahlt ist.