§ 655 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herabsetzung des Maklerlohns § 655

§ 655 BGB erlaubt die Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Maklerlohns für Dienstverträge, solange er nicht gezahlt ist.

Amtlicher Text § 655 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 655 BGB erlaubt die gerichtliche Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Maklerlohns, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags vereinbart wurde. Der Schuldner (der den Lohn schuldet) kann einen Antrag auf Herabsetzung stellen. Das Gericht setzt den Lohn dann auf den angemessenen Betrag herab.

Die Herabsetzung ist nur vor der Entrichtung des Lohns möglich. Nach der Zahlung ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Die Vorschrift gilt nur für Maklerlöhne bei Dienstverträgen, nicht für andere Vertragsarten wie Kauf- oder Mietverträge.

Wann sie gilt

  • Eine Arbeitsvermittlung verlangt eine Provision, die deutlich über dem Üblichen liegt, für die Vermittlung einer Festanstellung.
  • Ein Headhunter fordert eine überhöhte Gebühr für die Vermittlung eines Geschäftsführers.
  • Ein Künstlervermittler verlangt einen unverhältnismäßig hohen Anteil an den Gagen eines Schauspielers.
  • Ein Sportagent verlangt eine überhöhte Provision für die Vermittlung eines Profivertrags.
  • Ein Makler für freie Mitarbeiter verlangt eine überhöhte Vergütung für die Vermittlung eines Dienstvertrags.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Herabsetzung des Maklerlohns für den Kauf eines Hauses (dies fällt nicht unter § 655, da es sich um einen Kaufvertrag handelt).
  • Die Herabsetzung des Maklerlohns nach bereits erfolgter Zahlung (die Vorschrift schließt dies ausdrücklich aus).
  • Die Herabsetzung des Maklerlohns für die Vermittlung eines Mietvertrags (Mietverträge sind keine Dienstverträge).
  • Die Herabsetzung des Maklerlohns für die Vermittlung einer Ehe oder Partnerschaft (dies wird durch § 656 geregelt).

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