Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit § 654
Der Makler verliert seinen Lohn- und Aufwendungsersatzanspruch, wenn er entgegen dem Vertragsinhalt auch für die andere Partei tätig geworden ist.
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 654 BGB regelt die Verwirkung des Maklerlohns. Ein Makler, der laut Vertrag nur für eine Partei tätig werden darf, verliert seinen Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, wenn er dennoch auch für die andere Partei handelt.
Der Lohnanspruch entsteht nach § 652 BGB erst, wenn der Vertrag zustande kommt. § 654 schließt diesen Anspruch rückwirkend aus, wenn der Makler seine Pflicht aus dem Maklervertrag verletzt hat, indem er entgegen der Abrede für beide Seiten tätig wurde.
Die Vorschrift gilt für alle Maklerverträge, etwa bei Immobilien-, Darlehens- oder Heiratsvermittlung. Ob der Makler tatsächlich für beide Parteien tätig war, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wann sie gilt
- Ein Immobilienmakler, der nur für den Verkäufer arbeiten soll, vermittelt dem Käufer eine Finanzierung und verlangt anschließend vom Verkäufer Provision – der Lohnanspruch ist verwirkt.
- Ein Heiratsvermittler, dessen Vertrag nur die eine Partei betrifft, nimmt auch von der anderen Partei eine Vergütung entgegen – er hat keinen Anspruch auf Lohn.
- Ein Darlehensvermittler, der vertraglich nur für den Darlehensnehmer tätig ist, erhält vom Darlehensgeber eine Provision – sein Anspruch auf Maklerlohn ist ausgeschlossen.
- Ein Versicherungsmakler, der nur im Interesse des Versicherungsnehmers handeln darf, empfiehlt eine Police des Versicherers und nimmt von diesem eine Courtage – der Lohnanspruch entfällt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der § 654 regelt nicht den Fall, dass der Makler ohne vorherigen Vertrag tätig wird – dies richtet sich nach § 652 BGB.
- Er gilt nicht für Reisevermittler oder Reiseveranstalter; dort sind die §§ 651p ff. BGB einschlägig.
- Er betrifft nicht die Herabsetzung des Maklerlohns nach § 655 BGB.
- Er regelt nicht die Formvorschriften für Darlehensvermittlungsverträge (§§ 655a ff. BGB).
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