Voraussetzungen für den Maklerlohn § 652
Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht nur, wenn der Vertrag durch den Nachweis oder die Vermittlung zustande kommt. Aufwendungen gibt es nur bei Vereinbarung.
- (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
- (2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht erst dann, wenn der angestrebte Hauptvertrag tatsächlich geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass die Leistung des Maklers – entweder der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die aktive Vermittlung – ursächlich für diesen Vertragsschluss war.
Ist der Hauptvertrag an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, schiebt dies auch den Vergütungsanspruch hinaus. Der Maklerlohn kann in diesem Fall erst gefordert werden, sobald die vereinbarte Bedingung eingetreten ist.
Kosten für Fahrten, Inserate oder sonstige Aufwendungen muss der Auftraggeber nur erstatten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung zur Erstattung von Aufwendungen gilt auch dann, wenn der Vertrag am Ende nicht zustande kommt.
Wann sie gilt
- Ein Immobilienmakler weist eine Mietwohnung nach, woraufhin die Interessentin den Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt.
- Ein Makler vermittelt ein Grundstück, dessen Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer vereinbarten Aufschiebebedingung wirksam wird.
- Ein Makler schaltet Inserate für ein Objekt und verlangt den Ersatz der Entstehungskosten ohne vorherige Vereinbarung.
- Ein Kaufinteressent schließt nach dem Nachweis durch den Makler den Kaufvertrag erfolgreich ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verwirkung des Lohnanspruchs bei treuwidriger Doppeltätigkeit des Maklers.
- Besondere Vergütungsregeln und Formvorschriften bei der Vermittlung von Verbraucherdarlehen.
- Zwingende hälftige Verteilung des Maklerlohns beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.
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