Stillschweigende Vereinbarung des Maklerlohns § 653
Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei unbestimmter Höhe gilt taxmäßiger oder üblicher Lohn.
- (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
- (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, dass ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die vom Makler erbrachte Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das bedeutet, dass der Maklerlohn auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn es typischerweise üblich ist, für solche Dienste zu bezahlen. Beispielsweise ist bei der Vermittlung von Immobilien oder Krediten regelmäßig eine Provision üblich.
Ist die Höhe des Maklerlohns nicht bestimmt, so gilt als vereinbart entweder der taxmäßige Lohn (sofern eine Taxe, also eine festgelegte Gebührenordnung existiert) oder der übliche Lohn. Die Taxe kann sich aus Branchenverzeichnissen oder behördlichen Festsetzungen ergeben. Der übliche Lohn richtet sich nach der Verkehrssitte oder den örtlichen Gepflogenheiten.
Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel. Sie greift nur dann ein, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Sie gilt für alle Arten von Maklerverträgen, soweit nicht spezielle Regelungen (wie für Heiratsvermittlung in § 656) etwas anderes bestimmen.
Wann sie gilt
- Ein Immobilienmakler zeigt einem Kaufinteressenten ein Haus, ohne vorher die Provision zu besprechen. Der Kaufvertrag kommt zustande. Der Makler kann den üblichen Maklerlohn verlangen.
- Ein Kreditvermittler beschafft einem Kunden einen Darlehensvertrag mit einer Bank. Der Kunde nimmt das Darlehen an. Der Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart.
- Ein Arbeitsvermittler findet einen passenden Kandidaten für eine offene Stelle. Der Arbeitgeber stellt den Kandidaten ein. Die Vermittlungsprovision ist geschuldet.
- Ein Unternehmensmakler bringt einen Käufer und einen Verkäufer eines Unternehmens zusammen. Der Kaufvertrag wird abgeschlossen. Der Maklerlohn ist fällig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Heiratsvermittlung: Nach § 656 BGB begründet ein Vertrag über eine Heiratsvermittlung keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns. § 653 gilt hier nicht.
- Unentgeltliche Hilfe: Wenn ein Freund ohne Vergütungserwartung eine Wohnung vermittelt, besteht kein stillschweigender Maklerlohnanspruch.
- Bloße Vorstellung ohne Erfolg: Die bloße Namensnennung oder Vorstellung führt ohne Abschluss des Hauptvertrags nicht zur Entstehung des Maklerlohns (siehe § 652 BGB).
- Makler tätig für beide Seiten ohne Offenlegung: In diesem Fall kann der Maklerlohnanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt sein.
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