Untertitel 4Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
4 Vorschriften
- § 656a Textform für Wohnungs- und Hausmaklerverträge § 656a BGB: Maklerverträge über Wohnungskauf oder Einfamilienhauskauf bedürfen der Textform. Ohne Textform ist der Vertrag unwirksam.
- § 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d § 656b BGB beschränkt die Anwendung der §§ 656c und 656d auf Fälle, in denen der Käufer ein Verbraucher ist. Es regelt den persönlichen Anwendungsbereich.
- § 656c Provisionsteilung bei Doppelmaklern Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses darf ein Makler von beiden Parteien Provision nur in gleicher Höhe verlangen. Abweichungen sind unwirksam.
- § 656d Maklerkosten bei nur einem Maklervertrag § 656d BGB: Maklerkostenvereinbarung mit anderem Teil nur wirksam, wenn Auftraggeber mindestens gleichen Betrag schuldet; Fälligkeit erst nach Zahlung.