§ 656b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d § 656b

§ 656b BGB beschränkt die Anwendung der §§ 656c und 656d auf Fälle, in denen der Käufer ein Verbraucher ist. Es regelt den persönlichen Anwendungsbereich.

Amtlicher Text § 656b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 656b legt fest, dass die besonderen Regelungen der §§ 656c und 656d nur dann gelten, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Die Vorschrift selbst schafft keine eigenen Rechte oder Pflichten, sondern bestimmt lediglich den persönlichen Anwendungsbereich der beiden nachfolgenden Paragraphen. Ist der Käufer kein Verbraucher, sondern etwa ein Unternehmer, finden die §§ 656c und 656d keine Anwendung; es bleiben dann die allgemeinen Maklerregeln (z. B. §§ 652 ff.) maßgebend.

Der Begriff „Käufer“ bezieht sich auf den Erwerber der Sache oder des Rechts, für den der Makler tätig wird. Die Einschränkung auf Verbraucher dient dem Schutz der privaten Käufer vor bestimmten Kostenregelungen, die sonst zu ihren Lasten gehen könnten.

Wann sie gilt

  • Ein privater Käufer erwirbt eine Eigentumswohnung und der Makler schließt sowohl mit ihm als auch mit dem Verkäufer einen Maklervertrag.
  • Ein Verbraucher kauft ein Haus und vereinbart mit dem Makler, dass der Verkäufer die Maklerkosten trägt.
  • Ein Student kauft über einen Makler ein gebrauchtes Auto für den privaten Gebrauch.
  • Ein Rentner kauft ein Grundstück zur eigenen Nutzung als Alterssitz.
  • Ein Paar kauft eine Immobilie zur Selbstnutzung, wobei der Makler für beide Seiten tätig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wenn der Käufer ein Unternehmer ist, etwa ein Immobilienunternehmen, das ein Grundstück erwirbt – dann gelten §§ 656c und 656d nicht.
  • Wenn der Makler nur für eine Seite tätig ist, weil die §§ 656c und 656d die Tätigkeit für beide Parteien voraussetzen.
  • Wenn es um andere Maklerprovisionen geht, die nicht unter §§ 656c und 656d fallen, wie die Heiratsvermittlung nach § 656 oder die Darlehensvermittlung nach § 655a.
  • Wenn der Verkäufer ein Verbraucher ist, denn die Vorschrift stellt auf den Käufer ab.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 656b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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