Provisionsteilung bei Doppelmaklern § 656c
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses darf ein Makler von beiden Parteien Provision nur in gleicher Höhe verlangen. Abweichungen sind unwirksam.
- (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
- (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Schließt ein Makler beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses mit beiden Vertragsparteien einen Maklervertrag ab, ist ein Lohnanspruch nur wirksam, wenn sich Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten.
Vereinbart der Makler mit einer Seite, unentgeltlich tätig zu werden, steht ihm auch gegenüber der anderen Seite kein Maklerlohn zu. Erlässt der Makler einer Partei nachträglich ihren Anteil, kommt dieser Erlass automatisch auch der anderen Partei zugute. Von diesem Kopplungseffekt beim Erlass kann nicht durch Vertrag abgewichen werden.
Ein Maklervertrag, der gegen das Gebot der Verpflichtung in gleicher Höhe oder das Verbot der Einseitigkeit bei Unentgeltlichkeit verstößt, ist vollständig unwirksam. Die Regelung zur Verwirkung des Lohnanspruchs nach § 654 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Makler vereinbart beim Verkauf einer Eigentumswohnung sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer jeweils die Zahlung einer Provision in identischer Höhe.
- Ein Makler bietet dem Eigentümer eines Einfamilienhauses die Vermittlung kostenfrei an und verlangt danach vom Käufer eine Provision für den erfolgreichen Verkauf.
- Ein Makler erlässt dem Verkäufer nach der erfolgreichen Vermittlung eines Hauses die Hälfte von dessen Provisionsschuld, woraufhin sich auch die Forderung gegen den Käufer halbiert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vermietung von Wohnräumen; hier gilt das Bestellerprinzip nach dem Mietrechtsverbesserungsgesetz.
- Kauf von unbebauten Baugrundstücken oder Gewerbeimmobilien; die Vorschrift greift nur bei Wohnungen und Einfamilienhäusern.
- Fälle, in denen der Makler von Vornherein ausschließlich mit einer Partei einen Maklervertrag schließt.
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