Maklerkosten bei nur einem Maklervertrag § 656d
§ 656d BGB: Maklerkostenvereinbarung mit anderem Teil nur wirksam, wenn Auftraggeber mindestens gleichen Betrag schuldet; Fälligkeit erst nach Zahlung.
- (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
- (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann eine Vereinbarung gültig ist, bei der die Partei, die keinen Maklervertrag abgeschlossen hat, den Maklerlohn zahlen oder erstatten soll. Voraussetzung: Nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus hat einen Maklervertrag. Dann ist die Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung des Maklerlohns verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei mit dem Maklervertrag mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleibt. Zudem wird der Anspruch gegen die andere Partei erst fällig, wenn die Partei mit dem Maklervertrag ihrer Zahlungspflicht nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. Die Regelung in § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend – das betrifft die Textform für bestimmte Erklärungen.
Wann sie gilt
- Ein Käufer beauftragt allein einen Makler; der Verkäufer unterschreibt eine Vereinbarung, die Hälfte der Provision zu zahlen. Der Verkäufer muss nur zahlen, wenn der Käufer ebenfalls mindestens die Hälfte schuldet und gezahlt hat.
- Ein Verkäufer beauftragt einen Makler; der Käufer verspricht, die gesamte Maklerprovision zu übernehmen. Diese Vereinbarung ist unwirksam, wenn der Verkäufer nicht mindestens denselben Betrag selbst schuldet.
- Ein Makler wird nur vom Käufer beauftragt; der Verkäufer verpflichtet sich zur Erstattung der Provision. Bevor der Käufer gezahlt hat, ist der Verkäufer nicht zur Zahlung verpflichtet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen beide Parteien einen Maklervertrag abgeschlossen haben – hier greift § 656c.
- Vereinbarungen über Maklerkosten bei Gewerbeimmobilien oder Grundstücken – § 656d gilt nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser.
- Die Höhe des Maklerlohns an sich oder eine Herabsetzung – dies richtet sich nach §§ 653, 655.
- Mietverhältnisse oder andere Verträge als Kaufverträge – § 656d bezieht sich ausdrücklich auf den Kaufvertrag.
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