Kapitel 2Zahlungsdienstevertrag
4 Vorschriften
- § 675f Zahlungsdienstevertrag – Einzel- und Rahmenvertrag Definiert Einzelzahlungsvertrag und Rahmenvertrag, Nutzerrechte auf Drittdienste, Entgelte, Rabattverbot gemäß § 675f BGB.
- § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags Änderungen von Zahlungsdiensterahmenverträgen verlangen eine Ankündigung spätestens zwei Monate im Voraus. Schweigen gilt nur bei Vereinbarung als Zustimmung.
- § 675h Kündigung Zahlungsdiensterahmenvertrag Kunden können Zahlungsdiensterahmenverträge mit maximal einem Monat Frist kündigen. Für Dienstleister gilt eine Frist von mindestens zwei Monaten.
- § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld § 675i BGB: Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente (bis 30 €/Zahlung, Grenze 150 €, inland 200 €) und E-Geld, falls bestimmte Pflichten abbedungen werden.