Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld § 675i
§ 675i BGB: Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente (bis 30 €/Zahlung, Grenze 150 €, inland 200 €) und E-Geld, falls bestimmte Pflichten abbedungen werden.
- (1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können, 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.
- (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss, 2. § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann, 3. die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
- (3) Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 675i BGB erlaubt es Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld von den sonst geltenden Vorschriften abzuweichen. Ein Kleinbetragsinstrument liegt vor, wenn pro Zahlung höchstens 30 Euro ausgegeben werden können, die Ausgabenobergrenze 150 Euro beträgt (bei Inlandsnutzung 200 Euro) oder der gespeicherte Geldbetrag nie über 150 Euro (inländisch 200 Euro) liegt.
In Absatz 2 sind die Vorschriften aufgeführt, die vertraglich abbedungen werden können, etwa die Pflicht zur Änderungsmitteilung (§ 675g), die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen (§§ 675u, 675v) oder die Widerrufsmöglichkeit (§ 675p). Absatz 3 betrifft E-Geld: Die Haftungsregeln der §§ 675u und 675v gelten nicht, wenn der Dienstleister das Konto oder das Instrument nicht sperren kann, und nur für Beträge bis 200 Euro.
Die Abweichungen müssen ausdrücklich vereinbart werden; sie gelten nicht automatisch. Die Vorschrift dient der Erleichterung von Kleinstzahlungen und begrenzten Guthaben.
Wann sie gilt
- Sie bezahlen mit einer Prepaid-Karte für öffentliche Verkehrsmittel, deren Guthaben nie 150 Euro übersteigt.
- Sie nutzen eine kontaktlose Zahlungsfunktion auf dem Smartphone, mit der nur Beträge bis 30 Euro pro Zahlung möglich sind.
- Ein Anbieter von E-Geld (z. B. digitale Geldbörse) schließt die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus, weil er das Konto nicht sperren kann.
- Sie haben eine Karte, die nur für Inlandszahlungen gilt und eine Ausgabenobergrenze von 200 Euro hat.
- Sie schließen einen Vertrag über ein Kleinbetragsinstrument ab, bei dem der Dienstleister die Änderung der Bedingungen nicht in Textform anbieten muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die allgemeine Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen für normale Zahlungskarten (dafür §§ 675u, 675v).
- Sie gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die höhere Beträge als die genannten Grenzen ermöglichen (dann gelten die allgemeinen Regeln).
- Sie enthält keine Regelung zur Sperrung von Zahlungsinstrumenten (dazu § 675k, § 675m).
- Sie betrifft nicht die Informationspflichten bei Zahlungsdiensten (dafür § 675d).
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