Kündigung Zahlungsdiensterahmenvertrag § 675h
Kunden können Zahlungsdiensterahmenverträge mit maximal einem Monat Frist kündigen. Für Dienstleister gilt eine Frist von mindestens zwei Monaten.
- (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
- (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
- (3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
- (4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die ordentliche Kündigung von Verträgen über dauerhafte Zahlungsdienste, wie beispielsweise Girokonten oder Kreditkartenverträge. Ein solcher Rahmenvertrag bildet die Grundlage für laufende Bankgeschäfte und Zahlungsvorgänge.
Kunden können einen Zahlungsdiensterahmenvertrag jederzeit und fristlos kündigen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart. Eine solche Frist darf höchstens einen Monat betragen. Für das Kündigen darf die Bank oder der Zahlungsdienstleister kein Entgelt verlangen. Regelmäßig erhobene Gebühren müssen nach der Kündigung anteilig zurückerstattet werden.
Dem Zahlungsdienstleister steht ein ordentliches Kündigungsrecht nur dann zu, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht im Vertrag vereinbart ist. Die Kündigungsfrist für den Dienstleister darf zwei Monate nicht unterschreiten.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde kündigt sein Girokonto, um das Konto bei einer anderen Bank zu nutzen.
- Eine Bank kündigt einen unbefristeten Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
- Ein Kunde verlangt nach der Kontokündigung die anteilige Erstattung der im Voraus bezahlten Jahresgebühr.
- Ein Zahlungsdienstleister stellt eine Gebühr für die Abwicklung einer Kontokündigung in Rechnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung.
- Allgemeine Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten außerhalb einer Kündigung (§ 675q BGB).
- Änderungen von Rahmenverträgen durch das Kreditinstitut (§ 675g BGB).
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