Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags § 675g
Änderungen von Zahlungsdiensterahmenverträgen verlangen eine Ankündigung spätestens zwei Monate im Voraus. Schweigen gilt nur bei Vereinbarung als Zustimmung.
- (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
- (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
- (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
- (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Bank oder ein anderer Zahlungsdienstleister kann den Rahmenvertrag über Zahlungsdienste nicht einseitig ohne Ankündigung ändern. Der Dienstleister muss beabsichtigte Änderungen im Voraus anbieten. Dazu gilt eine Frist von spätestens zwei Monaten vor dem geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Die Parteien können vereinbaren, dass das Schweigen des Nutzers als Zustimmung gilt. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstleister im Angebot ausdrücklich auf die Folgen des Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung vor dem Wirksamwerden hinweist.
Eine Ausnahme gilt für Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen. Sofern vereinbart, werden diese sofort und ohne Benachrichtigung wirksam, wenn sie auf vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Nutzer darf durch die Berechnungsweise nicht benachteiligt werden.
Wann sie gilt
- Eine Bank kündigt ihren Kunden per Brief geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Girokonto an.
- Ein Zahlungsdienstleister informiert einen Nutzungsvertragspartner über eine Anpassung von Entgelten mit einer Vorlaufzeit von zwei Monaten.
- Ein Kreditinstitut passt Zinssätze unmittelbar an, weil sich ein vertraglich vereinbarter Referenzzinssatz geändert hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags ohne Anlass einer Vertragsänderung; diese ist in § 675h geregelt.
- Vorvertragliche Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters; hierfür gilt § 675a.
- Die Autorisierung einzelner Zahlungsvorgänge; dafür ist § 675j maßgeblich.
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