Zahlungsdienstevertrag – Einzel- und Rahmenvertrag § 675f
Definiert Einzelzahlungsvertrag und Rahmenvertrag, Nutzerrechte auf Drittdienste, Entgelte, Rabattverbot gemäß § 675f BGB.
- (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
- (2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
- (3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
- (4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
- (5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
- (6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 675f BGB regelt Verträge über Zahlungsdienste. Es unterscheidet zwischen einem Einzelzahlungsvertrag (für eine einzelne Zahlung) und einem Zahlungsdiensterahmenvertrag (für wiederholte Zahlungen, oft mit einem Konto). Der Nutzer hat das Recht, einen Zahlungsauslösedienst oder Kontoinformationsdienst zu nutzen, wenn sein Konto online zugänglich ist. Der kontoführende Dienstleister darf dies nicht von einem eigenen Vertrag mit dem Drittdienstleister abhängig machen.
Weiter werden die Begriffe Zahlungsvorgang und Zahlungsauftrag definiert. Der Nutzer muss das vereinbarte Entgelt zahlen, aber für Nebenpflichten nur, wenn dies vereinbart und angemessen ist, orientiert an den tatsächlichen Kosten. In Rahmenverträgen mit dem Zahlungsempfänger darf das Recht, dem Zahler Rabatte für bestimmte Zahlungsinstrumente zu gewähren, nicht ausgeschlossen werden.
Wann sie gilt
- Ein Kunde schließt mit seiner Bank einen Rahmenvertrag für ein Girokonto mit Überweisungen und Lastschriften.
- Ein Online-Händler bietet einen Rabatt von 2% bei Zahlung per Lastschrift an; die Bank des Händlers verbietet dies in ihrem Vertrag.
- Ein Nutzer möchte eine Überweisung über einen Zahlungsauslösedienst wie Klarna tätigen; seine Bank blockiert den Zugriff, weil sie keinen Vertrag mit Klarna hat.
- Ein Kunde erteilt seiner Bank einen einmaligen Zahlungsauftrag für eine Rechnung.
- Ein Zahlungsdienstleister verlangt eine Gebühr für die Auskunft über den Kontostand, obwohl dies nicht vereinbart war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen (geregelt in § 675u ff.).
- Die Kündigung eines Rahmenvertrags (dazu § 675h).
- Die konkrete Höhe von Entgelten (nur dem Grunde nach geregelt; Höhe ist Vertragssache).
- Die Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters (dazu § 675d).
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