Unterkapitel 1Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
4 Vorschriften
- § 675j Autorisierung von Zahlungen im BGB Ein Zahlungsvorgang ist für den Zahler nur wirksam, wenn er zugestimmt hat. Die Zustimmung kann widerrufen werden, solange der Auftrag widerruflich ist.
- § 675k Nutzungsbegrenzung und Sperrung § 675k BGB: Betragsobergrenzen und Sperrung von Zahlungsinstrumenten sowie Unterrichtung bei Zugangsverweigerung aus Sicherheits-, Betrugs- oder Ausfallgründen.
- § 675l Schutz von Karten und PIN-Meldepflicht § 675l BGB verpflichtet Kunden, PIN und Karte zu schützen sowie Verlust sofort zu melden. Entgelte für Ersatzkarten dürfen nur Eigendeckung sein.
- § 675m Pflichten der Bank bei Karten und Versendungsrisiko § 675m BGB regelt Pflichten von Zahlungsdienstleistern: Schutz der PIN, Sperr-Möglichkeit, Versendungsrisiko und Nachweise bis mindestens 18 Monate.