§ 675j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Autorisierung von Zahlungen im BGB § 675j

Ein Zahlungsvorgang ist für den Zahler nur wirksam, wenn er zugestimmt hat. Die Zustimmung kann widerrufen werden, solange der Auftrag widerruflich ist.

Amtlicher Text § 675j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
  • (2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Abbuchung oder Überweisung ist gegenüber dem Zahlenden grundsätzlich nur dann rechtlich wirksam, wenn dieser dem Vorgang zugestimmt hat. Ohne diese Autorisierung fehlt dem Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahlenden die rechtliche Grundlage.

Die Zustimmung kann vorab erteilt werden oder, sofern dies mit dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde, nachträglich erfolgen. Auf welche Art und Weise diese Freigabe zu erfolgen hat – etwa durch eine Unterschrift, die Eingabe einer PIN oder ein TAN-Verfahren –, wird im Vertrag mit dem Dienstleister festgelegt.

Erteilte Zustimmungen können gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag noch widerruflich ist. Wurde die Zustimmung für mehrere wiederkehrende Zahlungsvorgänge erteilt, führt ein Widerruf dazu, dass alle nachfolgenden Zahlungen als nicht mehr autorisiert gelten.

Wann sie gilt

  • Eine Kartenzahlung im Supermarkt, die durch die Eingabe einer PIN oder Unterschrift freigegeben wird
  • Eine Online-Überweisung, bei der der Auftrag durch das Bestätigen in einer Banking-App autorisiert wird
  • Der Widerruf einer erteilten Freigabe für eine anstehende Überweisung gegenüber der eigenen Bank
  • Die Rücknahme der Zustimmung für künftige Abbuchungen bei wiederkehrenden Zahlungen

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die finanziellen Erstattungsansprüche bei nicht autorisierten Abbuchungen
  • Die genauen Bedingungen und Fristen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Auftrag unwiderruflich wird
  • Die Pflichten des Nutzers zur sicheren Aufbewahrung von PINs und Zahlungskarten

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