§ 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz von Karten und PIN-Meldepflicht § 675l

§ 675l BGB verpflichtet Kunden, PIN und Karte zu schützen sowie Verlust sofort zu melden. Entgelte für Ersatzkarten dürfen nur Eigendeckung sein.

Amtlicher Text § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
  • (2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Pflichten von Kunden bei der Nutzung von Zahlungsmitteln wie Bankkarten, Kreditkarten oder Online-Banking-Zugängen. Wer ein solches Zahlungsinstrument erhält, muss Zugangsdaten und geheime Sicherheitsmerkmale vor dem Zugriff anderer Personen schützen.

Geht eine Karte verloren oder wird sie gestohlen, muss dies der Bank oder der angegebenen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Stellt der Zahlungsdienstleister eine Ersatzkarte aus, darf er dafür nur Kosten berechnen, die direkt mit der Erstellung zusammenhängen. Zudem sind Vertragsbedingungen der Bank zur Kartennutzung nur wirksam, wenn sie sachlich, angemessen und nicht benachteiligend sind.

Wann sie gilt

  • Eine Geldbörse mit Zahlungskarte wird verloren und der Verlust wird direkt dem Kreditinstitut gemeldet.
  • Die Zugangsdaten zum Online-Banking werden separat von den Sicherheitsmerkmalen aufbewahrt.
  • Eine Bank verlangt Gebühren für den Ersatz einer gestohlenen Debitkarte.
  • Ein Zahlungsdienstleister legt im Vertrag Regeln für die Nutzung einer Zugangsnummer fest.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche Schäden der Kunde nach einem Kartenverlust selbst tragen muss (geregelt in den Regeln zur Haftung des Zahlers).
  • Die Pflicht der Bank zur Erstattung bei unberechtigten Abbuchungen (geregelt in den Bestimmungen zur Haftung des Zahlungsdienstleisters).
  • Die Pflichten der Bank beim sicheren Versenden von Zahlungskarten an den Kunden.

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