Pflichten der Bank bei Karten und Versendungsrisiko § 675m
§ 675m BGB regelt Pflichten von Zahlungsdienstleistern: Schutz der PIN, Sperr-Möglichkeit, Versendungsrisiko und Nachweise bis mindestens 18 Monate.
- (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet, 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind, 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden, 3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, 4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und 5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist. Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.
- (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
- (3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet Herausgeber von Zahlungsinstrumenten wie Banken oder Kreditkartenanbietern dazu, personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PINs oder Passwörter geschützt zu übermitteln. Das Risiko, dass eine Karte oder eine PIN auf dem Postweg verloren geht oder abgefangen wird, trägt vollständig der Zahlungsdienstleister.
Zahlungsdienstleister müssen ihren Kunden jederzeit eine kostenfreie Möglichkeit zur Verfügung stellen, den Verlust, Diebstahl oder Missbrauch einer Karte zu melden oder eine Sperrung aufzuheben. Sobald eine Verlust- oder Missbrauchsanzeige eingeht, muss jede weitere Nutzung der Karte sofort unterbunden werden. Auf Verlangen muss der Zahlungsdienstleister dem Nutzer bis mindestens 18 Monate nach der Anzeige einen Nachweis über die erfolgte Meldung bereitstellen.
Zudem ist das unaufgeforderte Zusenden von Zahlungskarten untersagt, es sei denn, es handelt sich um den Austausch einer bereits ausgegebenen Karte. Bei Nachfragen zu verfügbaren Geldbeträgen durch kartenausgebende Stellen stehen dem Zahler Auskunftsrechte gegenüber seiner kontoführenden Bank zu.
Wann sie gilt
- Eine neu bestellte Debitkarte oder PIN geht auf dem Postweg verloren und wird abgefangen.
- Ein Bankkunde möchte mitten in der Nacht eine gestohlene Kreditkarte sperren lassen.
- Ein Kunde verlangt von seiner Bank eine schriftliche Bestätigung über eine vor 5 Monaten erfolgte Kartensperrung.
- Eine Bank sendet einem Kunden ohne vorherige Bestellung oder Kartenaustausch eine neue Kreditkarte zu.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflichten des Kunden zur sicheren Aufbewahrung der PIN und zur unverzüglichen Verlustanzeige (geregelt in § 675l).
- Die Frage, wer bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen vor oder nach der Sperrung finanziell haftet (geregelt in § 675u und § 675v).
- Ausführungsfristen für Überweisungen und Zahlungsvorgänge (geregelt in § 675s).
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