§ 675k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzungsbegrenzung und Sperrung – § 675k

§ 675k BGB: Betragsobergrenzen und Sperrung von Zahlungsinstrumenten sowie Unterrichtung bei Zugangsverweigerung aus Sicherheits-, Betrugs- oder Ausfallgründen.

Amtlicher Text § 675k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.
  • (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
  • (3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments vereinbaren. Der Zahlungsdienstleister darf das Zahlungsinstrument sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung besteht oder bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Zahlers besteht. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahler möglichst vor, spätestens unverzüglich nach der Sperrung unterrichten und die Gründe angeben, es sei denn, er würde dadurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen. Sobald die Gründe entfallen, ist das Instrument zu entsperren oder zu ersetzen; der Nutzer ist über die Entsperrung zu unterrichten.

Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto verweigert, muss er den Zahlungsdienstnutzer in der im Rahmenvertrag vereinbarten Form über die Gründe unterrichten, möglichst vor, spätestens unverzüglich nach der Verweigerung. Auch hier kann die Angabe der Gründe unterbleiben, wenn sie gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde und seine Bank vereinbaren eine monatliche Ausgabenobergrenze für seine Debitkarte.
  • Ein Zahlungsdienstleister sperrt die Kreditkarte eines Kunden, weil ungewöhnliche Transaktionen in einem fremden Land aufgetaucht sind.
  • Ein Kunde wird von seiner Bank darüber informiert, dass der Zugriff eines Kontoinformationsdienstes auf sein Konto verweigert wurde, und die Gründe dafür werden mitgeteilt.
  • Ein Zahlungsdienstleister entsperrt ein Zahlungsinstrument, nachdem der Betrugsverdacht ausgeräumt ist.
  • Ein Kunde erhält keine Benachrichtigung über die Sperrung, weil die Bank sonst gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde (z.B. bei Ermittlungen).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nicht geregelt ist die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungen (dafür § 675u).
  • Nicht geregelt ist die Pflicht des Zahlungsdienstnutzers zur Sorgfalt bei der Nutzung des Instruments (dafür § 675l).
  • Nicht geregelt ist die allgemeine Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags (dafür § 675h).
  • Nicht geregelt ist die Ablehnung von Zahlungsaufträgen (dafür § 675o).

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