Untertitel 3Nicht rechtsfähige Gesellschaft
4 Vorschriften
- § 740 Kein Vermögen der Innengesellschaft Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen. Auf das Binnenverhältnis finden verschiedene BGB-Vorschriften Anwendung gemäß § 740.
- § 740a Wann eine nicht rechtsfähige Gesellschaft endet § 740a BGB regelt das Ende der nicht rechtsfähigen Gesellschaft: durch Zeitablauf, Beschluss, Tod, Kündigung, Insolvenz oder Erreichen des Zwecks.
- § 740b Abwicklung nicht rechtsfähiger Gesellschaften § 740b BGB regelt die Auseinandersetzung nach Beendigung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft und wendet Regeln zu Liquidatoren sowie Haftung an.
- § 740c Ausscheiden statt Auflösung der Gesellschaft Regelt das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortbestand der Gesellschaft nach § 740a Abs. 1 Nr. 3-6. Anwendung von §§ 727, 728, 728a.