Abwicklung nicht rechtsfähiger Gesellschaften § 740b
§ 740b BGB regelt die Auseinandersetzung nach Beendigung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft und wendet Regeln zu Liquidatoren sowie Haftung an.
- (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
- (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine nicht rechtsfähige Gesellschaft beendet ist, findet unter den Gesellschaftern die Auseinandersetzung statt. Das bedeutet, dass das Gesamthandsgut oder gemeinschaftliche Vermögen abgewickelt, offene Verbindlichkeiten beglichen und verbleibende Werte unter den Beteiligten aufgeteilt werden.
Für diesen Abwicklungsprozess verweist das Gesetz auf die entsprechenden Bestimmungen zur Rechtsstellung von Liquidatoren sowie auf die Regelung zur Haftung der Gesellschafter bei einem Fehlbetrag. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um alle Schulden zu decken, verbleibt die Verpflichtung der Gesellschafter, für den Fehlbetrag aufzukommen.
Wann sie gilt
- Eine Gelegenheitsgesellschaft zur Organisation einer einmaligen Veranstaltung löst sich auf und muss Einnahmen sowie Restkosten unter den Organisatoren abrechnen.
- Eine nicht rechtsfähige Interessengemeinschaft beendet ein Projekt und gleicht offene Rechnungen von Dienstleistern unter den Beteiligten aus.
- Ein gemeinsames Freizeitprojekt mehrerer Personen wird eingestellt und das verbliebene Restvermögen muss nach Begleichung aller Schulden verteilt werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters aus einer weiterhin fortbestehenden Gesellschaft.
- Die Auflösung und Auseinandersetzung einer rechtsfähigen Außengesellschaft.
- Die Aufhebung einer reinen Miteigentümergemeinschaft ohne gesellschaftsrechtlichen Zweck.
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