§ 740a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann eine nicht rechtsfähige Gesellschaft endet, § 740a

§ 740a BGB regelt das Ende der nicht rechtsfähigen Gesellschaft: durch Zeitablauf, Beschluss, Tod, Kündigung, Insolvenz oder Erreichen des Zwecks.

Amtlicher Text § 740a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Auflösungsbeschluss; 3. Tod eines Gesellschafters; 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter; 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
  • (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
  • (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die gesetzlichen Gründe, aus denen eine nicht rechtsfähige Gesellschaft beendet wird. Eine solche Innengesellschaft endet nach den Absätzen 1 und 2 unter anderem mit Ablauf einer vereinbarten Zeit, durch Auflösungsbeschluss der Beteiligten, durch Kündigung oder durch den Tod eines Gesellschafters.

Ebenso führen das Erreichen des vereinbarten gemeinsamen Zwecks oder das Unmöglichwerden dieses Zwecks zur Beendigung. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder die Kündigung durch dessen Privatgläubiger beendet die Gesellschaft.

Nach Absatz 3 verweist die Vorschrift bezüglich der Abwicklung und der Rechtsfolgen der Beendigung auf entsprechende Regelungen des Gesellschaftsrechts, darunter die §§ 725, 726, 730, 732 und 734.

Wann sie gilt

  • Ein Mitglied einer nicht rechtsfähigen Lottogemeinschaft stirbt.
  • Der vereinbarte Zweck einer einmaligen Einkaufsgemeinschaft wird vollständig erreicht.
  • Ein Gesellschafter erklärt die Kündigung einer formlosen Innengesellschaft.
  • Ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kündigt die Gesellschaft wegen offener Forderungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die finanzielle Auseinandersetzung und Verteilung des Überschusses; dies richtet sich nach § 740b.
  • Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters ohne Gesamtauflösung; dies ist in § 740c geregelt.
  • Die Beendigung einer rechtsfähigen Außengesellschaft (GbR).

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