§ 740c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausscheiden statt Auflösung der Gesellschaft § 740c

Regelt das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortbestand der Gesellschaft nach § 740a Abs. 1 Nr. 3-6. Anwendung von §§ 727, 728, 728a.

Amtlicher Text § 740c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
  • (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift greift, wenn der Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft trotz bestimmter Beendigungsgründe (wie Tod, Insolvenz oder Kündigung eines Gesellschafters) fortbestehen soll. Statt dass die Gesellschaft aufgelöst wird, scheidet der Gesellschafter aus, in dessen Person der Grund eintritt. Die Regeln über die Auflösung der Gesellschaft (Anmeldung, Liquidation) sind auf das Ausscheiden entsprechend anzuwenden.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter stirbt, aber der Vertrag sieht Fortbestand der Gesellschaft vor; der Erbe tritt nicht ein, der Verstorbene scheidet aus.
  • Ein Gesellschafter wird insolvent, die Gesellschaft läuft weiter; der insolvente Gesellschafter scheidet aus.
  • Ein Gesellschafter kündigt die Gesellschaft, der Vertrag bestimmt Fortbestand; der Kündigende scheidet aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Auflösung der Gesellschaft insgesamt (wenn der Vertrag nichts Abweichendes vorsieht; geregelt in § 740a).
  • Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach dem Ausscheiden (dazu § 740b).
  • Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten (dazu §§ 728 ff. in Verbindung mit § 740c Abs. 2).

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