§ 740 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Vermögen der Innengesellschaft § 740

Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen. Auf das Binnenverhältnis finden verschiedene BGB-Vorschriften Anwendung gemäß § 740.

Amtlicher Text § 740 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
  • (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bildet kein eigenständiges Gesellschaftsvermögen aus. Erworbenes Vermögen oder Rechte stehen den Gesellschaftern persönlich oder als Gemeinschaft zu und nicht der Gesellschaft als eigener Rechtsperson.

Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander verweist die Regelung auf grundlegende Bestimmungen des Gesellschaftsrechts. Dazu gehören Vorschriften zur Sorgfalt, Geschäftsführung und Vertretung im Innenverhältnis.

Wann sie gilt

  • Ein Partner einer reinen Innengesellschaft verlangt Auskunft über die Geschäftsführung von seinem Mitgesellschafter.
  • Zwei Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft streiten über den Maßstab der Haftung für einen entstandenen Schaden.
  • Ein Gesellschafter macht im Binnenverhältnis Rechte bezüglich der Geschäftsführungsbefugnis geltend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertretung und Haftung gegenüber Dritten im Außenverhältnis.
  • Liquidation und Abwicklung des Vermögens nach einer Auflösung.
  • Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einzelnen Gegenständen.

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