Titel 5Miteigentum
4 Vorschriften
- § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen §§ 1009-1011 anwendbar § 1008 BGB verweist für Miteigentum nach Bruchteilen auf die §§ 1009-1011, die Belastung, Sondernachfolger und Ansprüche regeln.
- § 1009 Belastung von Miteigentum für Miteigentümer § 1009 BGB erlaubt die Belastung einer gemeinschaftlichen Sache zugunsten eines Miteigentümers sowie Grunddienstbarkeiten bei personeller Identität.
- § 1010 Bindung neuer Miteigentümer an Regeln Vereinbarungen von Miteigentümern eines Grundstücks über Benutzung oder Aufhebung binden Nachfolger nur bei Eintragung im Grundbuch nach § 1010 BGB.
- § 1011 Miteigentümer: Ansprüche aus Miteigentum Jeder Miteigentümer kann Eigentumsansprüche gegen Dritte für die ganze Sache geltend machen, Herausgabeanspruch nur nach § 432 BGB.