Miteigentümer: Ansprüche aus Miteigentum § 1011
Jeder Miteigentümer kann Eigentumsansprüche gegen Dritte für die ganze Sache geltend machen, Herausgabeanspruch nur nach § 432 BGB.
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1011 BGB erlaubt jedem Miteigentümer, Eigentumsansprüche gegen Dritte für die gesamte Sache zu erheben, ohne dass die anderen Miteigentümer zustimmen müssen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Beseitigung einer Störung oder auf Unterlassung.
Der Anspruch auf Herausgabe der Sache (Rückgabe) ist jedoch eingeschränkt: Der Miteigentümer kann nur Herausgabe an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen, nicht an sich allein. Dies folgt aus § 432 BGB, der für Gesamtgläubiger gilt.
Die Vorschrift gilt für Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008) und betrifft nur Ansprüche gegen Dritte, nicht Auseinandersetzungen unter den Miteigentümern selbst.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer verlangt von einem Dritten, ein auf dem gemeinsamen Grundstück abgestelltes Auto zu entfernen (Beseitigungsanspruch).
- Ein Miteigentümer fordert von einem Dieb die Herausgabe einer gestohlenen, im Miteigentum stehenden Sache – aber nur an alle Miteigentümer gemeinsam.
- Ein Miteigentümer wehrt sich gegen Lärmbelästigung durch einen Nachbarn, der das gemeinsame Haus stört (Unterlassungsanspruch).
- Ein Miteigentümer verlangt von einem Dritten die Herausgabe der Sache ausschließlich an sich selbst – was nach § 1011 nicht zulässig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erlaubt keinem Miteigentümer, allein über die Sache zu verfügen (z.B. Verkauf).
- Sie regelt nicht Ansprüche zwischen Miteigentümern (z.B. Teilung oder Nutzungsregelung).
- Sie gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Dritte.
- Sie gilt nicht für Alleineigentum.
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