Miteigentum nach Bruchteilen §§ 1009-1011 anwendbar § 1008
§ 1008 BGB verweist für Miteigentum nach Bruchteilen auf die §§ 1009-1011, die Belastung, Sondernachfolger und Ansprüche regeln.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1008 BGB ist eine Verweisungsnorm. Sie bestimmt, dass für das Miteigentum nach Bruchteilen – also wenn mehrere Personen Eigentümer einer Sache zu bestimmten Anteilen sind – die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011 gelten.
Das Miteigentum nach Bruchteilen bedeutet, dass jeder Miteigentümer einen ideellen Bruchteil am Eigentum hat, nicht aber ein bestimmtes Stück der Sache. Die Vorschriften der §§ 1009-1011 regeln dann die konkreten Rechtsfolgen: Belastung des Anteils (§ 1009), Sondernachfolger (§ 1010) und Ansprüche aus dem Miteigentum (§ 1011).
Wer also wissen will, was bei Miteigentum nach Bruchteilen rechtlich gilt, muss die §§ 1009, 1010 und 1011 lesen. § 1008 selbst enthält keine eigenen Regelungen, sondern nur den Verweis auf diese Paragrafen.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer will seinen Anteil an einem Grundstück mit einer Hypothek belasten – § 1009 regelt die Zulässigkeit.
- Ein Miteigentümer verkauft seinen Anteil an einen Dritten – § 1010 bestimmt, ob der Käufer an die bisherigen Vereinbarungen gebunden ist.
- Ein Miteigentümer verlangt von einem Dritten die Herausgabe der gemeinsamen Sache – § 1011 gibt ihm einen Anspruch.
- Mehrere Erben nutzen gemeinsam ein geerbtes Haus – die §§ 1009-1011 legen fest, wie sie ihre Rechte ausüben können.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1008 regelt nicht die Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander (z.B. Nutzung, Verwaltung) – diese ergeben sich aus den §§ 1009-1011.
- Es gilt nicht für Gesamthandseigentum (z.B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – dafür gelten andere Vorschriften.
- Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist kein Bruchteilseigentum im Sinne des BGB und wird daher nicht von § 1008 erfasst.
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