Belastung von Miteigentum für Miteigentümer § 1009
§ 1009 BGB erlaubt die Belastung einer gemeinschaftlichen Sache zugunsten eines Miteigentümers sowie Grunddienstbarkeiten bei personeller Identität.
- (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
- (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1009 BGB regelt die rechtliche Belastung einer Sache, die mehreren Personen gemeinsam gehört, zugunsten einzelner Miteigentümer. Normalerweise setzt das Sachenrecht eine Verschiedenheit von Eigentümer und Rechteinhaber voraus. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein Miteigentümer bezüglich eines verdinglichten Rechts an der Gesamtsache wie ein Außenstehender behandelt werden kann.
Dies betrifft sowohl Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Dienstbarkeiten als auch Verwertungsrechte wie Grundschulden oder Hypotheken. Ein Miteigentümer kann somit Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts an der gesamten Sache sein, ohne dass dieses Recht durch die Überschneidung mit seiner Eigentümerstellung erlischt.
Ebenso bleibt die Bestellung von Grunddienstbarkeiten zwischen einem Nachbargrundstück und einem gemeinschaftlichen Grundstück rechtlich wirksam, wenn ein Miteigentümer des Gemeinschaftsgrundstücks zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist. Das Trennungsprinzip im Grundbuchrecht bleibt dadurch gewahrt.
Wann sie gilt
- Zwei Geschwister besitzen gemeinsam ein Haus, und auf dem Gesamtanwesen wird eine Grundschuld allein zugunsten eines der beiden Geschwister eingetragen.
- Ein Miteigentümer eines Grundstücks erhält an der gesamten Erholungsfläche ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht.
- Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist zugleich Miteigentümer eines privaten Weges und lässt sich ein Wegerecht am Wegeflurstück sichern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Regelungen über die allgemeine Gebrauchsordnung und Verwaltung unter Miteigentümern.
- Der konkrete gesetzliche Inhalt und der Umfang einer Grunddienstbarkeit.
- Ansprüche eines Besitzers auf Ersatz von Verwendungen gegenüber dem Eigentümer.
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